Werbung

 

 

 

Suchen

Folgen Sie uns auf Twitter:

Follow vorsorgeforum on Twitter

 Clip to Memonic

Mitglieder Vorsorgeforum
Die aktuelle Diskussion

Abzocker Initiative und Pensionskassen

Das Dossier orientiert über die Umsetzung der Initiative gegen die Abzockerei.

Diskussions-Anlass des Vorsorgeforums vom 28. Mai in Zürich. Infos.

Zum Dossier

___________________________________________________

 

Newsletter

Unser Newsletter ist kostenlos und erscheint 14tägig. Zur Anmeldung benützen Sie bitte das Formular  hier

Die neuesten Ausgaben:

Nr. 238 / PDF

Nr. 239 / PDF

Nr. 240 / PDF

6.5..2013

 

BVG-aktuell Themen

Entries in Rechtsfälle (185)

8:05PM

BG-Entscheid zugunsten geschiedener Witwen

bgerSandra Urech von Qualibroker schreibt in der Solothurner Zeitung über einen Entscheid des Bundesgerichts betr. Witwenrente aus Pensionskasse bei befristeten Alimenten. Am 30. November 2006 wird ein verheiratetes Paar nach einer 23-jährigen Ehe geschieden. Im Scheidungsurteil wird der wirtschaftlich stärkere Mann dazu verpflichtet, seiner Ex-Frau bis und mit September 2017 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 2700 Franken zu zahlen, ab Oktober 2017 bis und mit September 2018 einen solchen von 2000 Franken. Der Mann zahlt die Alimente, bis er am 28. Januar 2009 verstirbt. Die Frau verliert ihre wichtigste Einnahmequelle. Mit Schreiben vom 18. Juni 2009 beantragt sie bei der Pensionskasse ihres Mannes eine Witwenrente.

Die Kasse lehnt das ab. Begründung: Gemäss dem geltenden Recht müssen der hinterbliebenen geschiedenen Witwe im Scheidungsurteil lebenslängliche und nicht nur befristete Unterhaltszahlungen zugesprochen sein, damit ein Anrecht auf eine Witwenrente aus der Pensionskasse entsteht. Das dann von der geschiedenen Witwe angerufene kantonale Versicherungsgericht widerspricht dieser Ansicht. Es weist die Pensionskasse an, die Witwenrente ab dem 1. Februar 2009 bis und mit September 2018 zu berechnen und dann monatlich auszuzahlen.

Die Pensionskasse bleibt bei ihrer Auffassung und legt beim Bundesgericht eine Beschwerde ein. Dieses bestätigt den Entscheid der Vorinstanz* Die Pensionskasse wird endgültig angewiesen, die Witwenrente bis Ende September 2018 zu berechnen und auszuzahlen (BGE 9C_35/2011 vom 6. September 2011). Übrigens: Sollte der Verstorbene wieder geheiratet haben, hat auch die «zweite» Witwe Anspruch auf eine entsprechende Rente.

 Artikel Solothurner Zeitung / BGer

1:14PM

Streitpunkt Retrozessionen

In der NZZ kommentiert Christian Koller, Partner bei Gloor&Sieger Rechtsanwälte, den Bundesgerichtsentscheid bez. Herausgabe von Retrozessionen. Koller beschreibt detailliert die Hintergründe, gibt dem Bundesgericht für seinen Entscheid aber eine schlechte Note. Sein Fazit: “Das Urteil bringt in vielen Belangen Klarheit, differenziert aber ungenügend zwischen unterschiedlichen Kundensegmenten und den danach abzustufenden Informationspflichten eines Vermögensverwalters. Vielleicht atmet der Entscheid bereits den Geist der revidierten Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2), welche verlangt, dass Retrozessionen zwingend der Vorsorgeeinrichtung zukommen müssen. Dies gilt aber erst ab Anfang 2012 – wohlgemerkt ohne Rückwirkung.”

 NZZ

11:38AM

Le Temps: “Mettre fin aux incertitudes autour des rétrocessions”

Le Tribunal fédéral a rendu dans la cause 4A_266/2010 un arrêt important dans le domaine des rétrocessions. Un tiers gérant gérait les actifs d’une caisse de pension; en ce qui concerne les rétrocessions, le mandat de gestion prévoyait simplement que celles-ci appartenaient au tiers gérant. Le client agissait en justice contre le tiers gérant pour obtenir le remboursement des rétrocessions qui s’élevaient à environ 3,6 millions de francs. Il obtenait gain de cause en première instance; en appel, le jugement était annulé puisque le mandat de gestion exprimait sans équivoque la volonté du client de renoncer aux rétrocessions. La juridiction d’appel tenait compte du fait que la cliente en sa qualité de caisse de pension était une professionnelle expérimentée qui devait pouvoir comprendre la portée de sa déclaration. La cause était portée au Tribunal fédéral qui annulait le jugement d’appel.

 Le Temps

3:34PM

BG: Offenlegung von Kommissionen

bgerGemäss NZZ am Sonntag verlangt ein noch nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts von August 2011, dass ein Vermögensverwalter den Anleger detailliert über allfällige Bankenkommissionen und Retrozessionen informiert.  Der Fall, den das Bundesgericht zu beurteilen hatte, drehte sich um eine Pensionskasse, die mit einem Vermögensverwalter einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen hatte. Als Entgelt war eine Verwaltungsgebühr von 0,5% des Vermögens vereinbart worden. Daneben fand sich eine Vertragsklausel, die sagte: «Allfällige Retrozessionen stehen vollumfänglich der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu.» Über die Höhe der Rückvergütungen der Banken wurde die Pensionskasse nie informiert - weder bei Vertragsabschluss noch danach. Mit Kündigung des Mandates verlangte die Kasse Rechenschaft über die Zahlungen. Weil dies die Gesellschaft verweigerte, klagte die Kasse gegen den Vermögensverwalter auf Rechenschaft und Herausgabe allfälliger Retrozessionen.

In der Folge musste dieser eingestehen, über die Jahre über 3,6 Mio. Fr. an Retrozessionen von den Banken erhalten zu haben. Diese seien Bestandteil des Honorars, und überdies habe die Pensionskasse vertraglich auf die Herausgabe von Retrozessionen verzichtet. Pensionskassen wüssten als erfahrene Anleger, worauf sie verzichteten. Das Bundesgericht stützt nun die Pensionskasse. Die Richter sind der Ansicht, dass auch erfahrene Anleger das Recht auf technische Eckwerte über die mit Dritten bestehenden Retrozessionsvereinbarungen hätten sowie die Angabe über die zu erwartenden Retrozessionen als Prozentbandbreite des verwalteten Vermögens.
11:49AM

BG: Witwenrente für Geschiedene

bgerWer bei der Scheidung eine zeitlich befristete Rente zugesprochen erhielt, hat beim Tod des früheren Gatten Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente aus der beruflichen Vorsorge. Das Bundesgericht widerspricht einem Teil der Lehre, die bisher davon ausging, dass der Rentenanspruch nur besteht, wenn im Scheidungsurteil unbefristete Alimente zugesprochen wurden, schreibt die NZZ. Gemäss der massgeblichen Verordnung zum Gesetz über die berufliche Vorsorge ist eine geschiedene Person nach dem Tod des früheren Ehegatten einer Witwe oder einem Witwer gleich- gestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und «dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde» (Art. 20 BVV2).

Ob sich das Wort «lebenslänglich» nur auf die Kapitalabfindung oder auch auf die Rente bezieht, hatte das Bundesgericht bisher noch nicht entschieden. Laut einstimmig ergangenem Urteil der II. Sozialrechtlichen Abteilung in Luzern verlangen indes weder Wortlaut noch Zweck der Verordnungsbestimmung, dass es sich um eine lebenslängliche Rente handeln muss. Die Regelung wolle den Versorgerschaden ausgleichen, der dem überlebenden Geschiedenen durch den Wegfall der Alimente entstehe. Dem höchsten Gericht leuchtet «nicht ein, weshalb ein Versorgerschaden nur bei einer lebenslänglichen Unterhaltsrente (und bei einer Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente) entstehen sollte». Daher vermag auch eine befristet zugesprochene Scheidungsrente einen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente der beruflichen Vorsorge zu begründen. (Urteil 96_35/2011 vom 6. 9. 11).

10:12AM

Ehemaliger Anlagechef der Zürcher Pensionskasse BVK angeklagt

Dem ehemaligen Anlagechef der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich wird unter anderem mehrfache passive Bestechung und mehrfache ungetreue Amtsführung vorgeworfen. Laut der Staatsanwaltschaft hat er in den Jahren 2000 bis 2010 von fünf BVK-Geschäftspartnern wiederholt Bargeld und andere finanzielle Vorteile angenommen oder sich versprechen lassen. Der Deliktsbetrag beläuft sich laut Mitteilung auf rund 1,67 Millionen Franken. Ausserdem wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die BVK im Zusammenhang mit Sanierungsmassnahmen, die 2001 und 2002 zugunsten der Beteiligungsgesellschaft BT&T Asset Management AG ergriffen wurden, im Umfang von 43,5 Millionen Franken geschädigt zu haben. Schliesslich wird ihm zur Last gelegt, bei Geschäften mit der Argus Finanz AG auf Rückvergütungen (Retrozessionen) in der Höhe von 2,3 Millionen Franken verzichtet zu haben.

In diesem Zusammenhang ist auch gegen den Gründer und Chef der BT&T-Gruppe, Walter Meier, Anklage wegen mehrfacher Bestechung erhoben worden. Er soll dem ehemaligen BVK-Anlagechef mehrfach Bargeld in der Höhe von 121'700 Franken übergeben haben. Der BT&T-Chef selbst weist jegliche Vorwürfe von sich, wie das Unternehmen am Montagmorgen mitteilte.

Ebenfalls wegen Bestechung angeklagt ist ein früheres Verwaltungsratsmitglied einer Beteiligungsgesellschaft sowie der Chef der Lehmann Partners AG. Ihnen wird zur Last gelegt, dem damaligen BVK-Anlagechef Bargeld in der Höhe von 200'000 beziehungsweise 863'000 Franken übergeben zu haben.

Die Anklage gegen den Chef der Argus Finanz AG lautet ebenfalls auf mehrfaches Bestechen sowie auf mehrfache Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung. Er soll dem ehemaligen Anlagechef der BVK Bargeld im Gegenwert von mindestens 180'000 Franken übergeben und andere finanzielle Vorteile verschafft haben.

Schliesslich wird auch der ehemalige Geschäftsführer und Partner der DL Investment Partners AG wegen mehrfachen Bestechens angeklagt, der wegen Flucht- und Verdunkelungsgefahr noch immer in Untersuchungshaft sitzt. Er soll dem ehemaligen BVK-Kadermitglied finanzielle Vorteile verschafft und Vermögenswerte von mindestens 300'000 Franken versprochen haben.

8:10AM

BG: Rente für Konkubinatspartnerin

bgerDer Beobachter berichtet über ein Urteil des Bundesgerichts zum Falle einer Konkubinatspartnerin: Eine Pensionskasse wollte einer jungen Mutter nach dem Tod ihres Konkubinats­partners keine Leistungen zahlen. Der Mann kam 2008 bei einem Unfall ums Leben. Das Paar hatte einen vier­jährigen gemeinsamen Sohn. Die Kasse weigerte sich, eine Hinterlassenenrente auszuzahlen, denn ihr Reglement verlangt, dass Konkubinatspartner unmittelbar vor dem Tod während mindestens fünf Jahren ununterbrochen einen gemeinsamen Haushalt geführt haben müssen. Das Paar hatte aber erst vier Jahre lang zusammengelebt. Das Berner Verwaltungs­gericht wies die Beschwerde der Frau ab. (…)

Das Bundesgericht hat nun das Berner Urteil aufgehoben. Denn ein gemeinsamer Haushalt könne auf verschiedenste Arten geführt werden. Gerade junge Konkubinats­partner seien mobiler. Das Paar habe die Lebensgemeinschaft teils auf Reisen und mit Unterbrüchen gestaltet, aber mit dem klaren Willen zum Zusammenleben. Fazit: Die Pensionskasse muss der Frau die volle Hinterlassenenrente bezahlen. (9C_902/2010).

Beobachter /  Solothurner Zeitung

5:20PM

Gemini: Strafuntersuchung eingestellt

Das BSV schreibt in einer Mitteilung: “Im Nachgang zu der vom BSV angeordneten Untersuchung über Entschädigungen an die «Gemini Personalvorsorge AG» (heute GPV Services AG) hatte das BSV zur Abklärung allfälliger strafrechtlicher Tatbestände gegen Prof. Dr. Carl Helbling und Dr. Oskar Leutwyler das Dossier an die Strafuntersuchungsbehörden weitergeleitet. Die zuständige Staatsanwaltschaft kam inzwischen zum Schluss, dass keine strafbaren Handlungen vorliegen und hat die Strafuntersuchung deshalb eingestellt.”

 BSV

3:26PM

Differenzierte Besteuerung von Kapitalleistungen in BS

stocksDer Kanton Basel-Stadt versteuert  Kapitalleistungen aus Vorsorge zwar separat, aber je nach begünstigter Person zu einem anderen Steuertarif. So können zum privilegierten Steuertarif Kapitalleistungen aus Vorsorge lediglich dann versteuert werden, wenn diese dem Vorsorgenehmer, dem überlebenden Ehegatten, den direkten Nachkommen oder Personen, für deren Unterhalt die verstorbene Person zur Hauptsache aufkam,
ausgerichtet werden. Ansonsten sind die Kapitalleistungen aus Vorsorge separat zum ordentlichen Einkommenssteuertarif zu versteuern. Von dieser nicht privilegierten steuerlichen Behandlung waren die Eltern eines Verstorbenen betroffen, an die eine Kapitalleistung aus Vorsorge in Höhe von rund 1,2 Millionen Franken ausbezahlt wurde. So besteuerte die Steuerverwaltung BS die deklarierte Kapitalleistung separat vom übrigen Einkommen nach dem ordentlichen Einkommenssteuertarif und erhob darauf eine Steuer von annähernd 330000 Franken. Eine Besteuerung zum privilegierten Tarif hätte indessen lediglich eine Steuerschuld von rund 95000 Franken ergeben. Gegen diese Veranlagungsverfügung erhoben die Betroffenen Einsprache und gelangten ans Verwaltungsgericht des Kantons BS, das die Einsprache jedoch abwies.

 Artikel Stocks

1:21PM

BVK: “Die Verantwortlichen sollen zahlen”

image

Die kantonale Finanzdirektion bereitet Schadenersatzklagen gegen die Verantwortlichen der Korruptionsaffäre in der Zürcher Beamtenversicherungskasse (BVK) vor. Die vom Kanton Zürich mandatierte Basler Advokatur Dufour verschickte laut Tages-Anzeiger in den letzten Wochen Dutzende von Briefen an einen weiten Kreis von möglichen Betroffenen, in denen diese ultimativ aufgefordert werden, auf eine allfällige Verjährung zu verzichten. Ansonsten hätten sie mit Betreibungen zu rechnen.

Die Zürcher Staatsanwälte Oliver Otto und Robert Braun treten aufs Gaspedal. Gut ein Jahr nachdem die Korruptionsaffäre in der BVK aufgeflogen war, finden bereits die Schlusseinvernahmen der Beschuldigten statt, wie involvierte Anwälte bestätigen. «Ich war erstaunt, zu hören, dass mein Klient bereits in 14 Tagen zur Schlusseinvernahme vorgeladen wurde», sagt Urs Engler, der Thomas Leupin vertritt. Kein Wunder, denn sein Klient ist seit bald neun Monaten in Untersuchungshaft, und in seinem Fall sind Rechtshilfegesuche bis in die USA hängig. Auch sind die Untersuchungen in seinem Fall noch lange nicht abgeschlossen. Hier geht es unter anderem um Verantwortlichkeiten bei der Pleite eines Hedgefonds, der die BVK 70 Millionen Franken kostete. Ähnlich kompliziert sind die Vorwürfe teilweise im Fall Alfred A. Castelberg (Argus Finanz) und im Fall von ehemaligen und gegenwärtigen Mitarbeitern der Credit Suisse, die auch in den Skandal involviert sind.

Wie hoch die Rechnung für den Steuerzahler schliesslich wird, wird sich noch zeigen. Die auf Pensionskassen-Anlagen spezialisierte PPC Metrics hat von der Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) den Auftrag erhalten, abzuklären, inwiefern die Anlagepolitik der BVK durch die Bestechungsversuche beeinflusst wurde. Wenn sich herausstellen sollte, dass die Verantwortlichen nicht nach den Regeln der Kunst gearbeitet haben und so der Deckungsgrad der Kasse, die immerhin 20 Milliarden Franken verwaltet, um einige Prozente schlechter ist als bei einer vernünftigen Anlagepolitik, wird es für den Kanton sehr teuer.

 Tages-Anzeiger

8:36AM

NZZ: “Ist PUK-Präsident Bischoff befangen?”

Markus Bischoff, Präsident der Zürcher parlamentarischen Untersuchungskommission zur BVK, will über sein Mandat informiert haben – nach der Wahl. Der Entscheid-Datenbank des Zürcher Sozialversicherungsgerichts ist zu entnehmen, dass Bischoff als Anwalt mit der BVK im Streit liegt. Er vertritt eine Lehrerin, deren Ansprüche auf eine Invalidenrente aberkannt worden sind. Mit Urteil vom 28. Januar 2011 hat das Zürcher Gericht die Lehrerin und mit ihr Bischoff abblitzen lassen. Welchen Einfluss Bischoffs beruflicher Streit mit der BVK auf seine Rolle als PUK-Präsident hat, ist offen. Erledigt ist die Sache noch nicht. Bischoff hat den Fall vor Bundesgericht gezogen.

  NZZ

9:14AM

TA: “Können die Richter in der BVK-Affäre ohne Groll urteilen?”

Einmalig: Alle Zürcher Richter sind von der Korruptionsaffäre um die kantonale Pensionskasse betroffen. In den Ausstand treten wollen sie deswegen nicht., schreibt der Tages-Anzeiger.

 Artikel TA

9:40AM

CP Valaisanne: Trois ans et demi en appel contre l’ex-président

L'ex-président de la caisse de pension des enseignants valaisans, Ignace Rey, a été condamné en appel par le Tribunal cantonal valaisan a trois ans et demi de réclusion. Une peine moins lourde que les quatre ans de prison requis par le procureur et infligée en première  instance. 

20 Minutes

8:17AM

BVK: Verfahren gegen Ex-Mitarbeiter der CS

Die Bestechungsaffäre um die Beamtenversicherung (BVK) weitet sich aus. Credit-Suisse-Pressesprecher Marc Dosch bestätigt Recherchen des «Tages-Anzeigers», wonach eine Untersuchung gegen ehemalige Mitarbeiter der CS laufe. Im Fokus steht ein Vertrag, der über Retrozessionen Geld an Daniel Gloor, den ehemaligen Anlagechef der BVK leitete. Kräftig mitkassiert haben laut der Untersuchung zwei involvierte damalige CS-Mitarbeiter sowie ihr früherer Chef Alfred Castelberg. Sie sind im Visier der Staatsanwaltschaft – Castelberg, Gloor und mindestens einer der Ex-CS-Händler waren in Untersuchungshaft.

 Tages-Anzeiger

6:48PM

BG-Entscheid zu Einkauf: Weitere Komplikationen

Anstatt dem Frühpensionierten eine Abgangsentschädigung direkt auszubezahlen, kann der Arbeitgeber wenn es das Reglement zulässt, den Teil der Abfindung mit Vorsorgecharakter vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für bestehende und zukünftige Vorsorgelücken in die Pensionskasse einzahlen.

Aufgrund des Bundesgerichtsentscheids vom 12. März 2010 (2C_658/ 2009) gibt es neuerdings eine Komplikation: Nach einem Steuerabzug wegen eines Pensionskasseneinkaufs ist während einer dreijährigen Sperrfrist aus steuerrechtlicher Sicht jegliche Kapitalauszahlung missbräuchlich.

Der Bundesgerichtsentscheid über die dreijährige Kapitalbezugssperre nach einem steuerbefreiten Pensionskasseneinkauf hat unter den Rechtsexperten eine heftige Diskussion ausgelöst. Beispielsweise wird den Steuerbehörden dringend geraten, die Sperre bei Pensionskasseneinkäufen durch Arbeitgeber zur Deckung der zukünftigen Vorsorgelücken von Frühpensionierten aufzuheben. Es wird sich weisen, ob dieser Rat befolgt wird. Auf jeden Fall gilt: Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten die steuerlichen Konsequenzen der vereinbarten Abgangsentschädigungen bei den zuständigen Behörden sorgfältig abklären, schreibt Dieter Müller, Qualibroker, in der Basellandschaftlichen Zeitung.

Artikel Müller / BG-Entscheid

9:41AM

Einkauf und Kapitalbezug: BG-Entscheid geht zu weit

Bei Sozialleistungen von Arbeitgebern (Pensionskasseneinkäufe bei vorzeitiger Pensionierung) bestehen seit neuerer Zeit steuerliche Stolperfallen. Dies liegt darin begründet, dass Einkäufe des Arbeitgebers in die Pensionskasse des Arbeitnehmers gleich behandelt werden wie Einkäufe, die der letztere selber tätigt. Hinzu kommt, dass seit dem bundesgerichtlichen Urteil 2C_68/2009 feststeht, dass jeglicher Kapitalbezug innerhalb von drei Jahren nach einem Pensionskasseneinkauf dessen steuerliche Abzugsfähigkeit aufhebt. Konkret heisst das, dass der vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebrachte Pensionskasseneinkauf im Nachsteuerverfahren aufgerechnet und damit nachträglich zur (ordentlichen) Besteuerung gebracht wird.

Ein Beitrag der Autorinnen Franziska Bur Bürgin und Dr. Katharina Luethy im “Jusletter” zeigt auf, dass die aktuelle Praxis einiger Steuerbehörden, namentlich bei arbeitgeberseitigen Einkäufen im Hinblick auf vorzeitige Pensionierungen, zu weit geht. Die Autorinnen rufen insbesondere das Kreisschreiben EStV Nr. 1/2003 in Erinnerung und legen dar, dass mindestens bei vorzeitigen Pensionierungen Kapitalleistungen an den Arbeitnehmer durchaus der Vorsorge dienen können.

 Website L+P /  Beitrag / BG-Entscheid

10:09AM

BVK: Medienmitteilung und Untersuchungsberichte

zuerichDie Autoren der Administrativuntersuchung zur BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich anerkennen, dass die Organisation der Pensionskasse in den letzten Jahren stark verbessert worden ist. Sie haben aber mehrere Mängel eruiert und daraus Verbesserungsvorschläge abgeleitet. Dazu zählen stärkere Kontrollmechanismen und eine breitere personelle Abstützung. Um einem Korruptionsverdacht früher begegnen zu können, schlagen sie zudem eine kantonale Whistleblowing-Stelle vor, schreibt die Zürcher Finanzdirektion auf der Website des Kt. Zürich in der offiziellen Mitteilung zur BVK.

Auf der Website können die Untersuchungsberichte von Prof. G. Müller, BDO und Balmer-Etienne herunter geladen werden.

Mitteilung ZH / Kurzfassung Bericht BDO / Schlussbericht Müller / Bericht Balmer-Etienne

5:07PM

BVK: Ergebnisse der Administrativ-Untersuchung

zuerichDie Organisation der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich weist verschiedene Mängel auf und muss verbessert werden. Zu diesem Schluss kommt die von der kantonalen Finanzdirektion bei Prof. G.Müller in Auftrag gegebene Administrativuntersuchung. Ziel der Untersuchung war, die Organisation der BVK auf Schwachstellen zu durchleuchten und Vorschläge für Verbesserungen zu erhalten. Es sei also nicht darum gegangen, strafrechtlich relevante Tatbestände an den Tag zu bringen, sagte Finanzdirektorin Ursula Gut vor den Medien. Die Revisionsfirmen BDO und Balmer-Etienne sollten einige verdächtige Mandatsverhältnisse untersuchen.

Thomas Schönbächler, der neue BVK-Chef, der seit 2009 im Amt ist, hat laut Gut einige unbefriedigende externe Mandate aufgelöst, andere neu ausgehandelt. Dabei konnten offenbar ohne Probleme Honorarkürzungen von 30 bis 35 Prozent durchgesetzt werden. Der BVK-Chef tat dies gegen Widerstand aus dem Asset Management der BVK: Einige Tage vor seiner Verhaftung hat D.G. seinen Chef wissentlich hintergangen und eine dieser Firmen mit Informationen gefüttert. «Allein deswegen wäre eine Entlassung gerechtfertigt gewesen», sagt Gut.

Die Complementa AG hatte bei der BVK ein Dreifachmandat inne. Die Firma war Investment Controllerin der Pensionskasse und sie hat auch bei der Strategiefindung und bei der Vergabe von Mandaten mitgeholfen und berät gleichzeitig auch noch die Finanzdirektorin in Sachen BVK. Diese Rollenkumulation hält Müller für problematisch.

Ebenso problematisch sei, dass die Geschäftsbeziehung mit der Complementa AG seit 1991 besteht. Eine derart lange Auftragsdauer könne zu «unerwünschter Routine, Verlust an Kritikfähigkeit und personellen Verflechtungen» führen, kritisiert Müller. Aus diesen beiden Gründen soll der Vertrag mit Complementa aufgelöst werden. “Um diese Risiken zu minimieren, sollte nach meinem Dafürhalten geprüft werden, ob die Aufgabe des Investment Controlling nicht einer anderen Firma übertragen werden sollte.” “Die Complementa AG übt ihr Mandat seit dem Jahre 1991 ununterbrochen aus. Ihre Arbeit wurde bisher nie beanstandet.”

In der Anlageberater-Szene kursierten seit längerem Gerüchte über das Gebaren des ehemaligen BVK-Anlagechefs. Konkrete Hinweise gingen beim Kanton aber nie ein. Für solche Situationen wäre es laut Müller eine Stelle wünschenswert, wo sich Insider anonym melden können. Die kantonale Ombudsstelle, die heute solche Meldungen entgegennehmen sollte, ist dafür ungeeignet, weil keine Anonymität gewährleistet ist. Der Gutachter fordert, dass ein kantonsweites anonymes Meldesystem geprüft wird – eine Whistleblowing-Stelle.

Laut den Autoren der dreiteiligen Untersuchung hat sich die Organisationskultur der BVK in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert. Die Experten schlagen jedoch vor, die Kontrollmechanismen zu verstärken. Auch brauche es in gewissen Managementbereichen mehr Personal. Die Berichte seien aber noch sehr neu. Die Empfehlungen werde sie nun «Punkt für Punkt» mit BVK-Chef Schönbächler durchgehen. Erst dann werde sie entscheiden, welche weiteren Punkte man realisieren könne, meinte Gut.

NZZ / Tages-Anzeiger

11:57AM

BG: Keine Entschädigung für die Vermögensanlage

bgerDie St. Galler Regierung war im Juni mit einer Beschwerde ans Bundesgericht gelangt, nachdem das Bundesverwaltungsgericht im April 2010 zugunsten der Personalverbände entschieden hatte. Beim Streit geht es darum, ob der Kanton Gewinne in Millionenhöhe aus den seinerzeitigen Vermögensanlagen der Versicherungskasse des Staatspersonals sowie der kantonalen Lehrerversicherungskasse in den Staatshaushalt abzweigen durfte, dies unter dem Titel «Entschädigung für die Vermögensanlagen ».

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage verneint, schreibt der Sarganserländer. “Es stellte zwar klar, dass der Kanton für die Vermögensanlagen entschädigt werden soll. Auch ein Erfolgshonorar sei zulässig, doch nicht in dem Umfang, wie es der Kanton berechnet hatte. Dies habe den Charakter einer Gewinnbeteiligung und übersteige die blosse Deckung der Verwaltungskosten. Allein in den Jahren 1999 und 2000, als die Aktiengewinne sprudelten, hatte der Kanton rund 14 Mio. Franken zulasten der beiden staatlichen Pensionskassen abgeschöpft und für den allgemeinen Staatshaushalt vereinnahmt. Später kamen weitere, jedoch niedrigere Gewinne hinzu.”

 Artikel Sarganserländer / Entscheid BG

3:51PM

Stellungnahme von Helbling und Leutwyler zu Gemini

Die NZZ, welche in den Besitz der Expertise Degen über die Situation bei der Sammelstiftung Gemini gelangt ist, hat begleitend zu ihrem Artikel dazu auch eine Stellungnahme der beiden Beschuldigten Carl Helbling und Oskar Leutwyler publiziert. Die beiden halten fest:

STELLUNGNAHME VON CARL HELBLING UND OSKAR LEUTWYLER

1. Streitpunkt zwischen der Gemini-Sammelstiftung und Prof. Carl Helbling und Dr. Oskar Leutwyler war die Frage, auf welcher rechtlichen Basis Zahlungen der Swiss Life / Rentenanstalt an die Gemini Personalvorsorge AG im Zeitraum 2001 bis 2006 in der Höhe von 6,03 Mio. Fr. erfolgt sind.
2. Diese Zahlungen wurden von der Gemini Personalvorsorge AG als Ertrag verbucht und versteuert. Entnahmen fanden keine statt. Die Gemini Personalvorsorge AG zahlte weder Dividenden noch VR-Honorare. In der Öffentlichkeit erhobene Vorwürfe einer persönlichen Bereicherung oder gar der Korruption sind grund- und haltlos.
3. Dem BSV, Aufsichtsbehörde für die Gemini-Sammelstiftung und die Gemini-Struktur, waren diese Zahlungen bekannt. Die Gemini-Struktur mit der Gemini-Sammelstiftung, der Gem-Stiftung und der Gemini Personalvorsorge AG wurde 1998 unter aktiver Beteiligung des BSV geschaffen.
4. Im Frühjahr 2007 gelangten die Swisscanto Holding AG und die Swisscanto Vorsorge AG (Letztere damals mit der Administration der Gemini-Sammelstiftung betraut) mit schweren Vorwürfen gegen Carl Helbling, damals noch Präsident des Stiftungsrates der Gemini-Sammelstiftung, und Oskar Leutwyler, damals Ersatzmitglied des Stiftungsrates und Geschäftsleiter der Swisscanto Vorsorge AG, an die Öffentlichkeit.
5. Das BSV betraute in der Folge Dr. Christoph Degen mit der Abklärung der Vorwürfe. Entgegen den ursprünglichen Erwartungen führte das BSV kein Untersuchungsverfahren durch. Carl Helbling und Oskar Leutwyler hatten somit weder Parteirechte noch Rekursmöglichkeiten. Das BSV nahm den Bericht Degen lediglich im Rahmen der immerwährenden Aufsicht über die Gemini-Sammelstiftung entgegen. Der Bericht Degen hat folglich keinen amtlichen Charakter, sondern ist ein Bericht, der für die Gemini-Sammelstiftung erstellt wurde und dieser zuzurechnen ist. Die von Christoph Degen in seinem Bericht vertretenen Auffassungen werden von Carl Helbling und Oskar Leutwyler ausdrücklich nicht geteilt.
6. Carl Helbling und Oskar Leutwyler hatten lediglich die Möglichkeit, zu einem Entwurf des Berichts Degen Stellung zu nehmen. Befragt wurden sie von Christoph Degen nie. Auch wurde ihnen die Akteneinsicht verweigert. Nach Vorliegen der Endfassung des Berichts zeigte sich, dass die zentralen Dokumente, auf die sich Christoph Degen abstützte, Carl Helbling und Oskar Leutwyler zur Stellungnahme vorenthalten wurden. Diese Dokumente sind Letzteren bis heute nicht bekannt.
7. Die Gemini-Sammelstiftung, Carl Helbling, Oskar Leutwyler und die Gemini Personalvorsorge AG schlossen - ohne gegenseitige Anerkennung der unterschiedlichen Standpunkte (einschliesslich der im Bericht Degen vertretenen Auffassungen) - am 17. Mai 2010 eine Vergleichsvereinbarung ab. Im Rahmen dieser Vereinbarung wurden die bei der Gemini Personalvorsorge AG verfügbaren Mittel zum grössten Teil auf die Gemini-Sammelstiftung übertragen. Diese entsprechen einem weit überwiegenden Teil der Vergleichssumme von 6,4 Mio. Fr.
8. Carl Helbling und Oskar Leutwyler sind nach wie vor und unverändert der Auffassung, dass die Vereinnahmung der Zahlungen der Swiss Life / Rentenanstalt durch die Gemini Personalvorsorge AG in allen Teilen korrekt war. Sie sind ebenfalls unverändert der Auffassung, dass die Gemini-Struktur rechtlich einwandfrei war.