Sozialversicherungen sollen Observationen durchführen können. Dazu will der Bundesrat im Sozialversicherungsrecht eine einheitliche gesetzliche Grundlage schaffen. Zudem sollen die Bestimmungen zur Missbrauchsbekämpfung angepasst sowie der Vollzug optimiert werden. Der Bundesrat hat am 22. Februar 2017 die Vernehmlassung zur Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eröffnet. Ausschlaggebend war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Oktober 2016.

Daneben werden auch einzelne bestehende Bestimmungen zur Missbrauchsbekämpfung angepasst. So können Geldleistungen bei strafrechtlich verurteilten Personen auch dann sistiert werden, wenn sich diese einem angeordneten Straf- oder Massnahmenvollzug entziehen. Heute dürfen die Zahlungen erst dann eingestellt werden, wenn sich die Person tatsächlich im Vollzug befindet. Zusätzlich werden die Abläufe bei der Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs verbessert.

Gleichzeitig plant der Bundesrat weitere Anpassungen. So soll eine neue Regelung zur Kostenpflicht der kantonalen sozialversicherungsrechtlichen Gerichtsverfahren eingeführt werden. Damit wird es für alle Sozialversicherungen, die dem ATSG unterstehen, möglich, dass den Parteien Gerichtskosten für Beschwerdeverfahren auferlegt werden, was bisher einzig im Bereich der IV möglich ist.

  Mitteilung des BRCommuniqué CF    Gesetzesänderung und Erläuterungen / Modifications du loi