Die Zulassung von Vermögensverwaltern in der beruflichen Vorsorge durch die OAK wurde auf den 1. Januar 2014 eingeführt. Sie ist auf drei Jahre befristet. Vor Ablauf der drei Jahre ist ein neues Zulassungsgesuch einzureichen. Im Hinblick auf diese zweite Zulassungsrunde und die bis anhin gewonnenen Erfahrungen, werden die Weisungen Vermögensverwalter revidiert. Die Anpassungen sind laut Aussage der OAK auf ein Minimum beschränkt. Insbesondere, da mit der geplanten Regulierung im Finanzinstitutsgesetz die Vermögensverwalter in der beruflichen Vorsorge unter die Aufsicht der FINMA bzw. neu zu gründenden Aufsichtsorganisationen gestellt werden.

Kernpunkte der Anpassung der Weisungen Vermögensverwalter sind:

  • Vereinheitlichung von Definitionen mit denjenigen in den neuen Weisungen 01/2016 „Anforderungen an Anlagestiftungen“
  • Präzisierungen und Klarstellungen bei den Voraussetzungen an die betriebliche Organisation sowie Schaffung von Vorhersehbarkeit durch schriftliches Festhalten der sich anlässlich der ersten Zulassungsrunde gebildeten Praxis
  • Konkretisierung des Zulassungs- und Mutationsverfahrens.

Die OAK BV hat sich entschlossen, eine Anhörung durchzuführen. Sie weist darauf hin, dass es sich bei dieser Anhörung nicht um ein ordentliches Vernehmlassungsverfahren handelt. Auf eine Publikation der einzelnen Stellungnahmen und der Auswertung wird verzichtet.

 Entwurf revidierte Weisung