Claude Chatelain befasst sich in einem Kommentar mit der Neuregelung des ZGB, das im steten Bemühen um noch mehr Gerechtigkeit ab kommendem Jahr auch den Fall der geschiedenen Witwen berücksichtigt. Chatelain schreibt:

Wohlgemerkt, es geht hier nur um Witwen, deren Scheidung erfolgte, als der Mann bereits eine Rente bezog. In solchen Fällen kann man die 2. Säule nicht mehr teilen. Ergo muss der rentenbeziehende Partner, bis dato meistens der Mann, einen Teil der Rente der Ex-Frau abliefern. Das geht ordentlich, aber nur solange der Mann lebt.

Ab 2017 soll deshalb die Teilung auch dann vollzogen werden, wenn ein Ehegatte bei der Scheidung bereits pensioniert oder invalid ist. Die Berechnung beruht dann auf einer Austrittsleistung. Möglich ist auch, dass die vorhandene Rente geteilt und in eine lebenslange Rente für den berechtigten Gatten umgerechnet wird.

Was hier relativ einfach und plausibel daherkommt, ist in der Praxis kompliziert und für Pensionskassen mit viel Aufwand verbunden. Einmal mehr werden den Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen neue Auflagen gemacht, was schliesslich in höheren Verwaltungskosten mündet.

Dieser neuen Regelung ging ein langwieriger Gesetzgebungsprozess voraus. Und das für eine doch überschaubare Zahl von Fällen. Das Bestreben, möglichst jedem Einzelfall gerecht zu werden, wird mit einem enormen Aufwand erkauft – auf Kosten der übrigen Versicherten.

  Berner Zeitung / BSV-Vorsorgeausgleich