Am 25. September 2014 reichte Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer (SP, BL) eine parlamentarische Initiative mit folgendem Wortlaut ein: „Artikel 64c BVG soll mit einem neuen Absatz 4 wie folgt ergänzt werden: Artikel 64c … Absatz 4 „Die Aufsichtsbehörden können die nach Absatz 2 Litera a geschuldete Abgabe nach den für ihre Erhebung massgebenden Grundsätzen auf die von ihnen beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen überwälzen.“

Die Initiative kam vor dem Hintergrund der Verfahren vor dem Bundesgericht zustande, in welchen Vorsorgeeinrichtungen die Verfügungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) betreffend Überwälzung der Aufsichtsabgabe für die Oberaufsichtskommission für berufliche Vorsorge (OAK BV) an die Vorsorgeeinrichtungen, anfochten.

Die SGK-N nahm den Erlassentwurf am 7. Juli 2016 einstimmig an und verabschie-dete die Vorlage zusammen mit dem Bericht3 zuhanden ihres Rates. Mit Schreiben vom 5. August 2016 lud der Präsident der SGK-N, Ignazio Cassis, den Bundesrat ein, zum Entwurf der Kommission Stellung zu nehmen.

Die im Entwurf der SGK-N vorgeschlagene Formulierung des Artikels 64c Absatz 4 BVG besagt, dass die Abgaben für die OAK BV von den Aufsichtsbehörden auf die beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen überwälzt werden können. Der Bundesrat ist der Meinung, dass diese Formulierung den Aufsichtsbehörden die Möglichkeit gibt, eine entsprechende Regelung in einem kantonalen Erlass zu erlassen, hingegen keine genügende gesetzliche Grundlage bildet, um direkt darauf gestützt die Abgaben für die OAK BV den Vorsorgeeinrichtungen zu überwälzen.

Um eine einheitliche Handhabung zu gewährleisten, ist der Bundesrat weiter der Auffassung, dass, die Überwälzung der OAK-Abgabe von sämtlichen Aufsichtsbehörden vorgenommen werden muss; die Vorschrift muss deshalb zwingenden Charakter haben und darf nicht als Kann-Vorschrift ausgestaltet werden.

  Stellungnahme BR