Eingereichter Text: Der Bundesrat wird beauftragt, die Bestimmungen für die Anlage des Vermögens von Vorsorgeeinrichtungen dahingehend anzupassen, dass

1. die Anlagekategorie «Infrastrukturanlagen» in einem neuen Artikel 53 Ziffer f BVV 2 und nicht länger als «alternative» Anlage zu betrachten sei und
2. die Kategoriebegrenzungen in Artikel 55 BVV 2 in einer neuen Ziffer f eine Maximalquote von 10 Prozent für die Anlagekategorie «Infrastruktur» vorsehen, ohne dabei die Limiten in Artikel 55 Ziffer a. – e. zu modifizieren.

Begründung: Durch die eigenständige Nennung im Katalog der zulässigen, aber nicht alternativen Anlagen würden Infrastrukturanlagen vom latenten Stigma der «alternativen» Anlage befreit werden (Intransparenz, Kosten). Den Vorsorgeeinrichtungen wird damit ermöglicht, in grösserem Mass als bisher auch in ökologisch nachhaltige Projekte im Inland zu investieren und damit die von Bundesrat und Parlament unterstützte Energiewende mit Finanzierungsquellen aus dem privaten Sektor zu stützen und gleichzeitig von langfristigen Erträgen für die Versicherten zu profitieren. Die Diversifikation des Anlagevermögens verschafft den Vorsorgeeinrichtungen eine grössere Handlungsfreiheit auf der Aktivseite der Bilanz. Dies wirkt risikomindernd auf das Anlagevermögen, da die Werthaltigkeit und die Erträge von Infrastrukturanlagen nicht oder nur wenig mit den Entwicklungen der weltweiten Aktien und Obligationenmärkte korreliert.

Motion Weibel GLP