Stefan Engler orientierte für die Kommission: In der Praxis warf der Vorsorgeausgleich nach geltendem Recht viele Fragen auf, die sich folgenden fünf Themen zuordnen lassen: 1. um die Frage, wann der Stichtag für die Ermittlung des relevanten Vorsorgevermögens sein soll; 2. um den Wunsch nach mehr Flexibilität und Ausnahmen vom Grundsatz der hälftigen Teilung; 3. um das Problem, dass der Vorsorgeausgleich im Rahmen einer Scheidungsrente zu unbilligen Ergebnissen führt, wenn im Scheidungszeitpunkt bereits ein Vorsorgefall – Alter oder Invalidität – eingetreten ist und wenn mit dem Tod des Ex-Ehegatten auch der Rentenanspruch erlischt; 4. um die Sicherung der Vorsorge, die gerade auch in Fällen von Bezügen für Wohneigentum während der Ehe verbessert werden muss; 5. um die Forderung, dass die Zuständigkeit bei internationalen Sachverhalten zu klären ist.

Die wichtigsten Neuerungen: 1. Mit dem Abstellen auf den Zeitpunkt des Scheidungsbegehrens als Stichtag für die Ermittlung des während der Ehe erworbenen Vorsorgeschutzes soll das Taktieren während des Scheidungsverfahrens verhindert werden. 2. Am Prinzip und am Anspruch der hälftigen Teilung der Vorsorgeansprüche wird festgehalten. Dabei bleibt gebundene Vorsorge gebundene Vorsorge, was bedeutet, dass grundsätzlich kein Geld ausbezahlt, sondern ein Freizügigkeitsguthaben gutgeschrieben wird. Einvernehmlich können die Parteien eine andere als die hälftige Teilung vorsehen oder ganz darauf verzichten. Von der hälftigen Teilung abweichen kann aber auch das Gericht, wenn es zum Schluss kommt, dass dies aufgrund der Gesamtumstände, etwa der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung oder der Vorsorgebedürfnisse, unbillig wäre. 3. Ist nach geltendem Recht der Vorsorgeausgleich nicht möglich, weil der verpflichtete Ehegatte pensioniert oder invalid ist, also der Vorsorgefall bereits eingetreten ist, schuldet dieser dem anderen Ehegatten eine angemessene Entschädigung. In den meisten Fällen wird diese als Rente ausgerichtet, die erlischt, wenn der Leistungspflichtige stirbt. Neu soll der Vorsorgeausgleich auch in diesen Fällen erfolgen, wobei die Rente neu von der Vorsorgeeinrichtung und nicht vom Ex-Ehegatten auszurichten ist. Damit ist für die Zukunft dafür gesorgt, dass das Vorsorgeproblem der geschiedenen Witwe gelöst ist.

In der Gesamtabstimmung wurde der Entwurf einstimmig angenommen. Das Geschäft geht an den Nationalrat.

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