Der Bundesrat hat die Botschaft zur Reform der Altersvorsorge ans Parlament überwiesen. Sie enthält folgende Kernelemente gemäss Darstellung des BSV:

    • Gleiches Referenzalter für Frauen und Männer bei 65: Sowohl in der AHV als auch in der beruflichen Vorsorge gilt für Frauen und Männer das gleiche Referenzalter für den Bezug der Rente ohne Kürzung oder Zuschlag.
    • Flexible und individuelle Gestaltung der Pensionierung: Der Zeitpunkt der Pensionierung kann zwischen 62 und 70 Jahren frei gewählt werden. Dabei können die ganzen Renten oder nur Teile davon bezogen werden, was eine gleitende Pensionierung erlaubt. Bis zum Zeitpunkt, an dem die ganze AHV-Rente bezogen wird, kann diese mit weiteren Beiträgen bis zum Betrag der Maximalrente verbessert werden. Neu werden bei Personen mit tiefem Einkommen, die lange erwerbstätig waren, die Renten der AHV beim Bezug vor 65 weniger stark gekürzt.
    • Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der obligatorischen beruflichen Vorsorge an die Entwicklung der Lebenserwartung und der Kapitalrenditen: Der Mindestumwandlungssatz wird innerhalb einer Frist von vier Jahren jedes Jahr um 0,2 Prozentpunkte gesenkt, bis er den Satz von 6,0 Prozent erreicht.
    • Erhaltung des Leistungsniveaus der beruflichen Vorsorge: Der Koordinationsabzug wird abgeschafft, und die Altersgutschriften werden so angepasst, dass die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge trotz der Anpassung des Mindestumwandlungssatzes nicht sinken. Älteren Arbeitnehmenden hilft der Sicherheitsfonds bei der Kapitalbildung. Zudem werden die Altersgutschriften für Versicherte nach 45 nicht mehr erhöht, um ihre Stellung auf dem Arbeitsmarkt zu stärken.
    • Bessere Überschussverteilung, Aufsicht und Transparenz im Geschäft mit der 2. Säule: Die Mindestquote wird auf 92 Prozent erhöht: Mindestens 92 Prozent des Ertrags aus dem Geschäft mit der 2. Säule gehören den Versicherten. Heute dürfen die privaten Versicherungsgesellschaften bis zu 10 Prozent selber behalten.
    • Zielgerichtete Leistungen für Hinterlassene: Witwenrenten der AHV werden nur noch jenen Frauen ausgerichtet, die beim Tod des Mannes waisenrentenberechtigte oder pflegebedürftige Kinder haben. Die AHV-Rente für Witwen und Witwer wird von 80 auf 60 Prozent der entsprechenden Altersrente reduziert, gleichzeitig wird die Waisenrente von 40 auf 50 Prozent erhöht.
    • Gleichbehandlung von Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmenden in der AHV: Für alle gelten die gleichen Beitragssätze. Die degressive Beitragsskala für Selbständigerwerbende wird abgeschafft.
    • Besserer Zugang zur 2. Säule: Die Eintrittsschwelle der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird von heute gut 21’000 auf 14’000 Franken gesenkt. Damit werden Personen mit kleinen Löhnen oder mehreren kleinen Arbeitspensen besser geschützt. Davon profitieren insbesondere Frauen.
    • Zusatzfinanzierung für die AHV: Eine proportionale Erhöhung der Mehrwertsteuer um höchstens 1,5 Prozentpunkte liefert die zusätzlich benötigten Mittel zur Finanzierung der AHV. Bei Inkrafttreten der Reform wird die Mehrwertsteuer um 1 Prozentpunkt erhöht, der zweite Erhöhungsschritt erfolgt erst dann, wenn es die Finanzen der AHV erfordern.
    • Liquiditätsschutz für die AHV: Ein Interventionsmechanismus sorgt dafür, dass rechtzeitig Massnahmen zur Sicherung der AHV ergriffen werden. Wenn sich abzeichnet, dass der Stand des AHV-Ausgleichsfonds unter 70 Prozent einer Jahresausgabe fallen wird, muss der Bundesrat Gegenmassnahmen vorschlagen. Für den Fall, dass der AHV-Ausgleichsfonds tatsächlich unter 70 Prozent einer Jahresausgabe sinkt, werden vordefinierte Massnahmen ausgelöst.
    • Einfachere Finanzflüsse zwischen Bund und AHV: Der Bund verzichtet auf seinen Anteil von 17 Prozent am Mehrwertsteuer-Demografieprozent, das seit 1999 zugunsten der AHV erhoben wird. Im Gegenzug wird der Bundesbeitrag an die AHV von 19,55 auf 18 Prozent der AHV-Ausgaben gesenkt.

  Mitteilung BSV