Über die Grundversorgung hinausgehende Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse sind in Deutschland steuerpflichtig.

In einem aktuellen Urteilsfall war der Kläger ein in der Schweiz beschäftigter deutscher  Grenzgänger. Die Arbeitgeberin des Mitarbeiters erbrachte nach schweizerischem Recht sowohl Arbeitgeberbeiträge zur AHV als auch solche zur IV. Daneben entrichtete sie für den Kläger Beiträge an eine Pensionskasse.

Während ein Teil der an die Pensionskasse erbrachten Arbeitgeberbeiträge zwingend zu erbringen war (Obligatorium), leistete die Arbeitgeberin darüber hinaus noch weitere Beiträge aufgrund eines privatrechtlichen Versicherungsvertrages (Überobligatorium).

Streitig war, ob auch die überobligatorisch erbrachten Arbeitgeberbeiträge steuerfrei sind. Dies hat der Deutsche Bundesfinanzhof in seinem Urteil verneint.

Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers sind steuerfrei, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften verpflichtet ist (§ 3 Nr. 62 Satz 1 EStG). Das gilt auch, wenn die Verpflichtung auf ausländischen Gesetzen beruht. Danach bleiben obligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse sowie Arbeitgeberleistungen auf Grundlage der schweizerischen AHV sowie der schweizerischen IV steuerfrei.

Zur Vermeidung einer Überprivilegierung von im Ausland beschäftigten Arbeitnehmern ist die zusätzliche Steuerfreiheit der für sie geleisteten freiwilligen Arbeitgeberleistungen auf Ausnahmefälle beschränkt. Sie greift nur, wenn verpflichtend zu erbringende Zukunftssicherungsleistungen lediglich eine Grundversorgung gewährleisten und deshalb unterhalb der inländischen gesetzlichen Arbeitgeberleistungen liegen.

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