bgerDas Bundesgericht hat in einem Urteil vom 28. Februar 2013 einen wichtigen Entscheid zum Thema Teilliquidation gefällt, der den Pensionskassen einiges an administrativen Umtrieben ersparen dürfte. Hermann Walser hat für uns das Urteil in einem Kurzkommentar zusammengefasst. Es handelt sich um den Fall 9C_500/2012, veröffentlicht auch in der Amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts als BGE 139 V 72 ff.

Die 1. BVG-Revision brachte 2005 eine Neuregelung der Modalitäten für Teilliquidationen. In verfahrensmässiger Hinsicht ist wesentlich, dass die Vorsorgeeinrichtungen ein Teilliquidationsreglement zu erlassen haben (Art. 53b Abs. 1 BVG). Im Gegensatz zu allen anderen Reglementen von Vorsorgeeinrichtungen muss das Teilliquidationsreglement von der Aufsichtsbehörde formell genehmigt werden (Art. 53b Abs. 2 BVG). Dies geschieht mittels einer Genehmigungsverfügung, die gemäss bisheriger aufsichtsrechtlicher Praxis inklusive Rechtsmittelbelehrung den Arbeitgebern und den versicherten Personen mitzuteilen ist. Diese Praxis geht davon aus, dass damit die Arbeitgeber und die versicherten Personen die Möglichkeit haben, diese Verfügung anzufechten, wenn sie Bestimmungen des Teilliquidationsreglements als rechtswidrig erachten. In einem Urteil vom 28. Februar 2013, Fall 9C_500/2012 = BGE 139 V 72 ff., gelangt das Bundesgericht zu einer ganz anderen Auffassung. Danach ist die aufsichtsrechtliche Genehmigung des Teilliquidationsreglements als Einzelakt im Sinne einer Feststellungsverfügung zu qualifizieren. Arbeitgeber und Destinatäre (aktive und passive Versicherte) seien in aller Regel nicht legitimiert, solche Verfügungen anzufechten. Eine gerichtliche Überprüfung könne erst im konkreten Anwendungsfall erfolgen. Die praktische Konsequenz aus diesem Leiturteil ist klar: Die Zustellung der Genehmigungsverfügung inklusive Rechtsmittelbelehrung an die Arbeitgeber und Destinatäre ist nicht mehr Voraussetzung für das Eintreten der Rechtskraft der Genehmigungsverfügung. Sie kann deshalb unterbleiben, womit der damit regelmässig verbundene erhebliche administrative Aufwand entfällt. Das Teilliquidationsreglement ist den Versicherten auf dem gleichen Weg wie die anderen Reglemente der Vorsorgeeinrichtung zur Kenntnis zu bringen.

  BG-Urteil