Der Entscheid des Bundesrates, den BVG Mindestzins auf 1,75% zu erhöhen hat erwartungsgmäss beim Versicherungsverband und den Gewerkschaften zu den üblichen gegenläufigen Kritiken geführt.

Der Gewerkschaftsbund schreibt: “Auch nächstes Jahr werden die Pensionskassen-Versicherten nur ungenügend an der seit mehreren Jahren besseren Ertragslage ihrer Kassen beteiligt: Die vom Bundesrat beschlossene leichte Anhebung des Mindestzinssatzes von 1.5 auf 1.75 % ist viel zu tief ausgefallen. Angesichts der sehr guten Ertragslage wäre ein Mindestzinssatz von 2.25 % angezeigt, wie ihn der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) zusammen mit den übrigen Arbeitnehmerorganisationen forderte. (..)

Dank der tiefen Mindestverzinsung konnten auch die Lebensversicherungsgesellschaften ihre Erträge stark steigern. Sie gehören zu den Profiteuren der zweiten Säule, während die Sparkapitalien der Versicherten stagnieren. Diese einseitige Politik führt bei den Versicherten berechtigterweise zum Gefühl, andauernd den Kürzeren zu ziehen. Der Bundesrat hat mit der minimen Anhebung des Mindestzinses nicht nur dem Nachholbedarf bei den Versicherten zu wenig Rechnung getragen. Er hat erneut die Ertragsmöglichkeiten der Lebensversicherungsgesellschaften vergrössert.”

Der Versicherungsverband seinerseits hält fest: “Der BVG-Mindestzinssatz ist für die Vorsorgeeinrichtungen eine Garantieverpflichtung. Weil aber nicht bekannt ist, wie sich die Renditen nächstes Jahr entwickeln, und weil die Pensionskassen unter den niedrigen Zinsen auf dem Kapitalmarkt leiden, ist Vorsicht geboten: Seit 2000 wurde der Mindestzinssatz höher angesetzt, als die Vorsorgeeinrichtung effektiv erwirtschaften konnten. Die kumulierte BVG-Mindestverzinsung für die Jahre 2000 – 2012 beträgt durchschnittlich 2,71% pro Jahr, die tatsächliche Performance der Vorsorgeeinrichtungen lediglich 2,25%. Als Folge legen viele Pensionskassen ihre Gelder in riskantere Anlagen an, um die nötigen Renditen für die Finanzierung des Mindestzinses zu erreichen. Solange sich zahlreiche autonome Pensionskassen nach wie vor in Unterdeckung befinden, ist das verantwortungslos: Ein zu hoher Mindestzinssatz gefährdet ihre Sanierung.

Der SVV schlägt seit langem vor, den BVG-Mindestzinssatz mit einer transparenten Formel zu ermitteln, die eng an die Entwicklung risikoarmer Anlagen gekoppelt ist. Gemäss dieser Formel muss der Mindestzins für 2014 auf 1,25% gesenkt werden. Da es sich dabei um eine Mindestverzinsung handelt, steht es den Pensionskassen bei erfolgreicher Performance jederzeit frei, die Guthaben ihrer Versicherten mit einem höheren Satz als den BVG-Mindestzinssatz zu verzinsen.”

  Mitteilung SGB / SVV