bgerSandra Urech von Qualibroker schreibt in der Solothurner Zeitung über einen Entscheid des Bundesgerichts betr. Witwenrente aus Pensionskasse bei befristeten Alimenten. Am 30. November 2006 wird ein verheiratetes Paar nach einer 23-jährigen Ehe geschieden. Im Scheidungsurteil wird der wirtschaftlich stärkere Mann dazu verpflichtet, seiner Ex-Frau bis und mit September 2017 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 2700 Franken zu zahlen, ab Oktober 2017 bis und mit September 2018 einen solchen von 2000 Franken. Der Mann zahlt die Alimente, bis er am 28. Januar 2009 verstirbt. Die Frau verliert ihre wichtigste Einnahmequelle. Mit Schreiben vom 18. Juni 2009 beantragt sie bei der Pensionskasse ihres Mannes eine Witwenrente.

Die Kasse lehnt das ab. Begründung: Gemäss dem geltenden Recht müssen der hinterbliebenen geschiedenen Witwe im Scheidungsurteil lebenslängliche und nicht nur befristete Unterhaltszahlungen zugesprochen sein, damit ein Anrecht auf eine Witwenrente aus der Pensionskasse entsteht. Das dann von der geschiedenen Witwe angerufene kantonale Versicherungsgericht widerspricht dieser Ansicht. Es weist die Pensionskasse an, die Witwenrente ab dem 1. Februar 2009 bis und mit September 2018 zu berechnen und dann monatlich auszuzahlen.

Die Pensionskasse bleibt bei ihrer Auffassung und legt beim Bundesgericht eine Beschwerde ein. Dieses bestätigt den Entscheid der Vorinstanz* Die Pensionskasse wird endgültig angewiesen, die Witwenrente bis Ende September 2018 zu berechnen und auszuzahlen (BGE 9C_35/2011 vom 6. September 2011). Übrigens: Sollte der Verstorbene wieder geheiratet haben, hat auch die «zweite» Witwe Anspruch auf eine entsprechende Rente.

 Artikel Solothurner Zeitung / BGer