bgerEine Pensionskasse kann Leistungen für unverheiratete Lebenspartner vorsehen, wenn sie mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt haben (Art. 20a Gesetz über die berufliche Vorsorge; BVG). Dabei darf eine solche Partnerrente laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts auch von mehreren zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden, schreibt die NZZ.

Das Bundesgericht hat der Regelung im baselstädtischen Pensionskassengesetz seinen Segen erteilt, die zusätzlich zur gemeinsamen Haushaltung eine gegenseitige Unterstützungspflicht verlangt. Da es den Pensionskassen erlaubt ist, Zusätzliches zu fordern, darf es sich da bei laut dem einstimmig ergangenen Urteil der II. Sozialrechtlichen Abteilung auch um mehrere Voraussetzungen handeln. Der bereits erwähnte Artikel 20a des BVG sei eine reine Kann-Vorschrift. Sind aber Pensionskassen gar nicht verpflichtet, solche Leistungen an Lebenspartner vorzusehen, dürfen sie sie auch von mehreren zusätzlichen Bedingungen abhängig machen.

In einer weiteren Erwägung seines Urteils gelangt das Bundesgericht zum Schluss, dass nicht von gemeinsamem Haushalt gesprochen werden könne, wenn das unverheiratete Paar über eine zusätzliche Wohnung in der gleichen Stadt verfügt.

 Art. 20a BVG / BG-Entscheid / BS PK-Gesetz