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Nr. 217 / PDF

21.5.2012

 

BVG-aktuell Themen
6:51PM

NZZ: Strukturreform trifft Pensionskassenexperten

Michael Ferber geht in der NZZ auf die Folgen der Strukturreform auf die Branche der Pensionskassen-Experten ein. Diese stipuliert neue Unabhängigkeitsvorschriften, welche das bisherige Geschäftsmodell einer Reihe von grossen Beratungsunternehmen in Frage stellt. Neu heisst es in Art. 40 BVV2: “Der Experte für berufliche Vorsorge muss unabhängig sein (. . .). Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere: a. die Mitgliedschaft im obersten Organ oder in der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung (. . .)”.

In der NZZ heisst es dazu: “Die meisten der betroffenen Gesellschaften sind derzeit noch am Abwägen der neuen Bestimmung. Auf die Regelung reagiert hat unterdessen bereits die Zürcher Gesellschaft Allvisa. Sie hat sich aufgespalten, wie ihre Partner Martin Hubatka und Roger Bergmann den Kunden in einem Schreiben im Juli mitgeteilt haben. «Die im Juni vom Bundesrat erlassenen Governance-Bestimmungen in der beruflichen Vorsorge sehen vor, dass ein Dienstleister künftig nicht mehr gemeinsam die Geschäftsführung und die Expertentätigkeit ausüben darf. Wir haben uns entschieden, diese Neuerung umzusetzen (. . .)», heisst es darin. Seit Juli sind zwei Mitarbeiterinnen aus Allvisa ausgeschieden und führen die Geschäftsführungs-Mandate in der neu gegründeten Gesellschaft BvGe Management in Wil (SG) weiter.

Branchenvertreter wie Peter Zanella von Towers Watson kritisieren einige Bestimmungen der Strukturreform. So sei der Begriff der Geschäftsführung, der in der bisherigen Gesetzgebung nicht existierte, nicht klar formuliert und definiert. Die Pensionskassenexperten seien bei der Ausübung dieser Tätigkeit immer dem Stiftungsrat Rechenschaft schuldig, dieser sei stets der wahre Geschäftsführer. Oft handle es sich bei den Tätigkeiten der Experten auch nur um im Milizsystem notwendige Sekretariatsarbeiten für den Stiftungsrat, ohne dass wichtige materielle Entscheidungen getroffen werden könnten. Die Regelung sei in der Praxis verwirrend und wohl unreflektiert aus dem Obligationenrecht übernommen worden.”

 Artikel NZZ

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