bgerGemäss NZZ am Sonntag verlangt ein noch nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts von August 2011, dass ein Vermögensverwalter den Anleger detailliert über allfällige Bankenkommissionen und Retrozessionen informiert.  Der Fall, den das Bundesgericht zu beurteilen hatte, drehte sich um eine Pensionskasse, die mit einem Vermögensverwalter einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen hatte. Als Entgelt war eine Verwaltungsgebühr von 0,5% des Vermögens vereinbart worden. Daneben fand sich eine Vertragsklausel, die sagte: «Allfällige Retrozessionen stehen vollumfänglich der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu.» Über die Höhe der Rückvergütungen der Banken wurde die Pensionskasse nie informiert – weder bei Vertragsabschluss noch danach. Mit Kündigung des Mandates verlangte die Kasse Rechenschaft über die Zahlungen. Weil dies die Gesellschaft verweigerte, klagte die Kasse gegen den Vermögensverwalter auf Rechenschaft und Herausgabe allfälliger Retrozessionen.

In der Folge musste dieser eingestehen, über die Jahre über 3,6 Mio. Fr. an Retrozessionen von den Banken erhalten zu haben. Diese seien Bestandteil des Honorars, und überdies habe die Pensionskasse vertraglich auf die Herausgabe von Retrozessionen verzichtet. Pensionskassen wüssten als erfahrene Anleger, worauf sie verzichteten. Das Bundesgericht stützt nun die Pensionskasse. Die Richter sind der Ansicht, dass auch erfahrene Anleger das Recht auf technische Eckwerte über die mit Dritten bestehenden Retrozessionsvereinbarungen hätten sowie die Angabe über die zu erwartenden Retrozessionen als Prozentbandbreite des verwalteten Vermögens.