bgerDer Beobachter berichtet über ein Urteil des Bundesgerichts zum Falle einer Konkubinatspartnerin: Eine Pensionskasse wollte einer jungen Mutter nach dem Tod ihres Konkubinats­partners keine Leistungen zahlen. Der Mann kam 2008 bei einem Unfall ums Leben. Das Paar hatte einen vier­jährigen gemeinsamen Sohn. Die Kasse weigerte sich, eine Hinterlassenenrente auszuzahlen, denn ihr Reglement verlangt, dass Konkubinatspartner unmittelbar vor dem Tod während mindestens fünf Jahren ununterbrochen einen gemeinsamen Haushalt geführt haben müssen. Das Paar hatte aber erst vier Jahre lang zusammengelebt. Das Berner Verwaltungs­gericht wies die Beschwerde der Frau ab. (…)

Das Bundesgericht hat nun das Berner Urteil aufgehoben. Denn ein gemeinsamer Haushalt könne auf verschiedenste Arten geführt werden. Gerade junge Konkubinats­partner seien mobiler. Das Paar habe die Lebensgemeinschaft teils auf Reisen und mit Unterbrüchen gestaltet, aber mit dem klaren Willen zum Zusammenleben. Fazit: Die Pensionskasse muss der Frau die volle Hinterlassenenrente bezahlen. (9C_902/2010).

Beobachter /  Solothurner Zeitung