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Umwandlungssatz / Bericht über die Zukunft der 2. Säule

 

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Nr. 217 / PDF

21.5.2012

 

BVG-aktuell Themen
11:48AM

Strukturreform: Verordnungsentwürfe aus Sicht der Treuhand-Kammer

Bruno Christen hat für die BVG-Fachkommission der Treuhand-Kammer die zentralen Kritik-Punkte an den Verordnungsentwürfen zusammen gefasst:

Verordnungsentwürfe aus Sicht der Treuhand-Kammer
Der Verordnungsentwurf zur Strukturreform enthält zielführende Bestimmungen, aber auch solche, die der Treuhand-Kammer Sorge bereiten. Der Revisionsstelle wird beispielsweise ein übermässiges Gewicht zugedacht. Einzelne Kontrollmassnahmen weisen ein denkbar ungünstiges Kosten/Nutzen-Verhältnis auf. Die wichtigsten Bedenken sind:
1. Die Revisionsstelle soll bestätigen, «dass ein internes Kontrollsystem (IKS) besteht und angewendet wird». Im Gesetz wird «rechtmässige Geschäftsführung» verlangt. Weniger komplexe Einrichtungen können sich sehr wohl «rechtmässig» organisieren, ohne über ein IKS zu verfügen. Der Begriff IKS sollte nicht in die Verordnung aufgenommen werden.
2. Die Revisionsstelle hat «strichprobenweise und risikoorientiert» zu prüfen, ob die Offenlegungen zu den Interessenverbindungen und Vermögensvorteilen «inhaltlich korrekt» sind. Im Einzelfall haben betroffene Personen dazu ihre Vermögensverhältnisse gegenüber den Revisoren offen zu legen. Dies darf nicht der Revisionsstelle zugedacht werden. Zudem: Jede auch noch so aufwändig gestaltete Stichprobe weist nur geringe Prüfsicherheit auf.
3. Die Aufgaben der Revisionsstelle bei Unterdeckung sind von der Verordnung ins Gesetz übernommen worden. Die Anpassung der Verordnung an diese Neukonzeption ist noch nicht gelungen. Die Weisung des Bundesrats zum Thema Unterdeckung sollte im Gegenzug aufgehoben oder stark angepasst werden.
4. Es sollen «Leistungsverbesserungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven » verboten werden. Es wird dazu die nur auf Beitragsprimate anwendbare Begrenzung der Sparzinsgutschriften auf den BVG-Minimalzins vorgeschrieben. Leistungsprimate müssten in der Konsequenz umgewandelt werden. Diese Rosskur darf der 2. Säule nicht verordnet werden.
5. Zur Erzwingung von Loyalität und Integrität sollen «dauerhafte Interessenkonflikte» und «Dauerverträge» verboten werden. Dieses Verbot geht über das Gesetz hinaus, das die teilweise unvermeidbaren Interessenkonflikte akzeptiert und auf Governance und mehr Transparenz setzt. Auch für Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden «immer Konkurrenzofferten » zu verlangen und sie im Anhang der Jahresrechnung zu begründen, schiesst über das vom Gesetz gegebene Ziel hinaus.

Die Treuhand-Kammer wird in der Vernehmlassung mit konstruktiver Kritik darlegen, dass ihre Mitglieder sehr wohl bereit sind, ihren Beitrag zu einer gut geführten und ebenso gut geprüften 2. Säule zu leisten.
Bruno Christen,  BVG-Fachkommission der Treuhandkammer

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