BG: Einbezug von Rentnern zur PK-Sanierung
Konkret ging es um eine 2005 in Unterdeckung geratene Pensionskasse, die fünf Jahre davor noch nach einer Teilliquidation freie Mittel zur Erhöhung von Versicherungsleistungen verwendet hatte. Zur Sanierung wurde denjenigen Rentnern, die von der Teilliquidation profitiert hatten, die Rente für voraussichtlich zehn Jahre um zwanzig Prozent gekürzt. Die Genehmigung dieses Massnahmenplans durch das kantonale Amt für berufliche Vorsorge wurde vom Bundesverwaltungsgericht beanstandet, vom höchsten Gericht nun aber wieder bestätigt.
Aus dem neuen Leitentscheid ergibt sich auch, dass nicht nur bestehende Renten gekürzt werden dürfen, sondern entgegen dem Wortlaut des Gesetzes (Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG) auch Neurentner zur Kasse gebeten werden können. Im Lichte der Opfersymmetrie und der Rechtsgleichheit dränge es sich geradezu auf, die auf die Teilliquidation zurückgehenden ausserordentliche Leistungsverbesserungen bei Alt- und Neurentnern gleich zu behandeln.
P.W.
Der Pensionskassen-Experte Thomas Fink hat sich intensiv mit dem Urteil auseinandergesetzt und hat diverse Vorbehalte anzubringen. Gemäss seiner Einschätzung geht das Bundesgericht in seinem Urteil bezüglich des Einbezugs der Rentner weiter als dies vom Gesetzgeber wohl gemeint war. Das Gericht verbindet damit einen Vorwurf an dessen Adresse, nicht ausreichend klar formuliert zu haben. Laut Fink besteht auf Seite des Gesetzgebers Handlungsbedarf, um die mit dem Urteil aufgeworfenen Fragen zu klären.










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