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Umwandlungssatz / Bericht über die Zukunft der 2. Säule

 

Mit dem Bericht des Bundesrates zur Zukunft der 2. Säule läuft im Herbst 2011 die nächste Runde der Diskussion um die Senkung des Mindest-Umwandlungssatzes an. Die Arbeitnehmer-Organisationen bringen sich bereits in Stellung. 

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Nr. 217 / PDF

21.5.2012

 

BVG-aktuell Themen
1:36PM

Erich Peter: Die Aufsicht in Zeiten der Krise

In einem Interview zur Swisscanto-Studie äussert sich Erich Peter, Chef des Amtes für berufliche Vorsorge des Kts. Zürich, zu aktuellen Fragen der Aufsicht. Auf die Frage, ob Kassen auf die beschlossenen Sanierungsmassnahmen verzichten können, wenn ihr Deckunsgrad die 90 Prozent-Grenze wieder überschreitet, gab Peter zur Antwort: “Es gibt keine fixen Grenzen, bei welchen Sanierungsmassnahmen zu ergreifen sind. Es gibt auch nicht einen bestimmten Deckungsgrad, bei welchem einschneidende Massnahmen zu beschliessen  sind. Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Situation immer umfassend beurteilen. Die Versichertenstruktur ist  hierbei zentral. Der Anteil der Rentner, das Verhältnis der Rentnerkapitalien zu den Kapitalien der Aktiven und das Verhältnis der Kapitalien zur Lohnsumme sind wichtige Punkte, die in die Beurteilung mit einzufliessen haben.

Auch die zwischenzeitliche Entwicklung der Anlagemärkte soll beobachtet und beurteilt werden. Nur darf dies nicht zu einer unkontrollierten Hektik führen. Obwohl die Deckungsgradberechnung per 31. Dezember eine reine Stichtagsbetrachtung ist, ist sie für die Vorsorgeeinrichtung und die Aufsichtsbehörde doch wesentlich, da sie die Richtung für die Sanierung anzeigt. Gerade die in den ersten beiden Quartalen beobachtete Volatilität zeigt, dass eine quartalsweise Betrachtung trügerisch sein kann. Im Übrigen würden es die Versicherten kaum verstehen, wenn ihnen im Januar ein Sanierungsbeitrag von beispielsweise 1% vom Lohn abgezogen würde, dies nach einer Erholung der Anlagemärkte im April nicht mehr passiert, und der Sanierungsbeitrag im Oktober, nach einem erneuten Absinken der Anlagen, auf 2% erhöht würde.

Auf Grund dieser Unsicherheiten beurteilt die Aufsichtsbehörde das Sanierungskonzept grundsätzlich nach den Gegebenheiten per Abschluss des Geschäftsjahres. Doch auch hier muss klar festgehalten werden, dass nicht die Aufsichtsbehörde, sondern das oberste Organ mit einem erhöhten Führungsrhythmus nach pflichtgemässem Ermessen für die Sanierung der Vorsorgeeinrichtung zuständig ist. Die Aufsicht macht nur eine Rechtskontrolle. Kurzfristige Erholungen der  Anlagemärkte können demzufolge kaum einen Einfluss auf die Prüfungstätigkeit der Aufsicht haben.”

aaa  Swisscanto-Studie

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