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Die aktuelle Diskussion

Umwandlungssatz

 

Mit dem Bericht des Bundesrates zur Zukunft der 2. Säule läuft im Herbst 2011 die nächste Runde der Diskussion um die Senkung des Mindest-Umwandlungssatzes an. Die Arbeitnehmer-Organisationen bringen sich bereits in Stellung.

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Strukturreform

Die Vernehmlassung zu den Ausführungsbestimmungen zur Strukturrevision in BVV1, BVV2 und der neuen ASV hatte heftige Diskussionen ausgelöst. Die schliesslich in Kraft gesetzten Bestimmungen aber wurden mit Erleichterung zur Kenntnis genommen. Verfolgen Sie hier die Entwicklung und laden Sie alle wichtigen Dokumente herunter.

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Nr. 207
Die neuste Ausgabe

Auffangeinrichtung

Gesetzliche Grundlagen / BVG Art. 60

1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.

2 Sie ist verpflichtet:
a Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen.

3 Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.

4 Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.

5 Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.



Die Aufgaben der Stiftung

*Anschluss von Arbeitgebern auf deren Begehren
*Zwangsweiser Anschluss von Arbeitgebern, die weder eine Vorsorgeeinrichtung errichtet noch sich einer solchen angeschlossen haben
*Aufnahme von Personen als freiwillige Versicherte, wie
· Selbständigerwerbende und Auslandschweizer
· Arbeitnehmer im Dienste mehrerer Arbeitgeber
· Arbeitnehmer, die aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge ausscheiden und diese weiterführen möchten
* Die Erbringung von obligatorischen Leistungen an einen Arbeitnehmer oder seine Hinterlassenen, wenn sich sein Arbeitgeber trotz gesetzlicher Verpflichtung keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat
* Die Verwaltung unzustellbarer Freizügigkeitsleistungen
* Die Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge arbeitsloser Personen für die Risiken Tod und Invalidität.

 

Adresse

Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Geschäftsstelle
Zurlindenstrasse 49
8003 Zürich
Tel.: 043 333 36 98
E-Mail: geschaeftsstelle@aeis.ch

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