Auffangeinrichtung
Gesetzliche Grundlagen / BVG Art. 60
1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2 Sie ist verpflichtet:
a Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen.
3 Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4 Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5 Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.
Die Aufgaben der Stiftung
*Anschluss von Arbeitgebern auf deren Begehren
*Zwangsweiser Anschluss von Arbeitgebern, die weder eine Vorsorgeeinrichtung errichtet noch sich einer solchen angeschlossen haben
*Aufnahme von Personen als freiwillige Versicherte, wie
· Selbständigerwerbende und Auslandschweizer
· Arbeitnehmer im Dienste mehrerer Arbeitgeber
· Arbeitnehmer, die aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge ausscheiden und diese weiterführen möchten
* Die Erbringung von obligatorischen Leistungen an einen Arbeitnehmer oder seine Hinterlassenen, wenn sich sein Arbeitgeber trotz gesetzlicher Verpflichtung keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat
* Die Verwaltung unzustellbarer Freizügigkeitsleistungen
* Die Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge arbeitsloser Personen für die Risiken Tod und Invalidität.
Adresse
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Geschäftsstelle
Zurlindenstrasse 49
8003 Zürich
Tel.: 043 333 36 98
E-Mail: geschaeftsstelle@aeis.ch





