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Die aktuelle Diskussion

Abzocker Initiative und Pensionskassen

Das Dossier orientiert über die Umsetzung der Initiative gegen die Abzockerei.

Diskussions-Anlass des Vorsorgeforums vom 28. Mai in Zürich. Infos.

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Die neuesten Ausgaben:

Nr. 240 / PDF

Nr. 241 / PDF

21.5.2013

 

Auffangeinrichtung

Gesetzliche Grundlagen / BVG Art. 60

1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.

2 Sie ist verpflichtet:
a Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen.

3 Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.

4 Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.

5 Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.



Die Aufgaben der Stiftung

*Anschluss von Arbeitgebern auf deren Begehren
*Zwangsweiser Anschluss von Arbeitgebern, die weder eine Vorsorgeeinrichtung errichtet noch sich einer solchen angeschlossen haben
*Aufnahme von Personen als freiwillige Versicherte, wie
· Selbständigerwerbende und Auslandschweizer
· Arbeitnehmer im Dienste mehrerer Arbeitgeber
· Arbeitnehmer, die aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge ausscheiden und diese weiterführen möchten
* Die Erbringung von obligatorischen Leistungen an einen Arbeitnehmer oder seine Hinterlassenen, wenn sich sein Arbeitgeber trotz gesetzlicher Verpflichtung keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat
* Die Verwaltung unzustellbarer Freizügigkeitsleistungen
* Die Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge arbeitsloser Personen für die Risiken Tod und Invalidität.

 

Adresse

Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Geschäftsstelle
Zurlindenstrasse 49
8003 Zürich
Tel.: 043 333 36 98
E-Mail: geschaeftsstelle@aeis.ch

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